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Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden.
Auf den Gebieten der Wirtschaft bestellen die Industrie- und Handelskammern Sachverständige. Rechtsgrundlage hierfür ist § 36 der Gewerbeordnung.
Öffentlich bestellt und vereidigt werden kann dabei nur, wer zuvor auf dem betreffenden Gebiet seine besondere Sachkunde und seine persönliche Eignung nachgewiesen hat.
· Besondere Sachkunde
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis
über seine „besondere” Sachkunde führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und
Erfahrungen.
· Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung und Vereidigung überprüft.
· Objektivität
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen, sowie seine Gutachten
unparteiisch zu erstatten.
· Pflicht zur Gutachtenerstattung
Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z. B. Verwandtschaft mit einer der Parteien).
· Schweigepflicht
Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren.
· Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt und vereidigt hat, beaufsichtigt.
· An der Bezeichnung
Er darf die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger von der IHK...” führen.
· Am Stempel
Er führt einen Rundstempel. Aus diesem Stempel ist ersichtlich für welches Sachgebiet und von welcher öffentlich-rechtlichen
Institution er bestellt ist.
· Am Ausweis
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem
Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.